Non-Profit-Organisationen (NPO) sind ebenfalls von der Corona-Krise stark betroffen, insbesondere im Kultur- und Sportbereich. Die österreichische Bundesregierung unterstützt diese gemeinnützigen Organisationen mit eigenen Zuschüssen.
Die Corona-Krise stellt auch die österreichischen Vereine und Non Profit-Organisationen (NPO) vor erhebliche Herausforderungen.
Der Nationalrat hat zur Unterstützung einen NPO-Fonds eingerichtet, der die Zahlungsfähigkeit von NPOs durch nicht rückzahlbare Zuschüsse sicherstellen soll.
Wer ist antragsberechtigt?
steuerlich gemeinnützige Organisationen
freiwillige Feuerwehren
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
Beteiligungsorganisationen, d.s. Rechtsträger, an denen die zuvor genannten Einrichtungen, mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind
Ausgeschlossen vom NPO-Fonds sind politische Parteien, Rechtsträger, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind sowie Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung?
die Tätigkeiten der Organisation werden in Österreich gesetzt
die Organisation besteht seit zumindest 10.03.2020
der Sitz des Vereins/der Organisation liegt in Österreich
die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt
die förderbare Organisation darf zum 10.03.2020 nicht insolvent gewesen sein
über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbußen verhängt worden sein und
die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht)
Welche Kosten sind förderbar?
Diese Kosten müssen im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2020 angefallen sein.
Was versteht man unter dem sog. Struktursicherungsbeitrag?
Zusätzlich können Kosten, die nicht unter die o.a. Kategorien der förderbaren Kosten fallen, pauschal mit einem Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen des Jahres 2019 oder alternativ des Durchschnitts der Einnahmen 2018 und 2019 geltend gemacht werden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit € 120.000,00 begrenzt.
Wie hoch ist die Förderung?
Der maximale Zuschuss, der sich aus den förderbaren Kosten und dem Struktursicherungsbeitrag ergibt, ist begrenzt.
Die Fördersumme ist maximal so hoch, wie der Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020. Der Einnahmen-Ausfall wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen der ersten drei Quartale 2020 mit jenen der ersten drei Quartale 2019 oder alternativ des Durchschnitts der ersten drei Quartale 2018 und 2019 ermittelt.
Die Förderung muss mindestens € 500,00 und ist mit € 2,4 Mio. gedeckelt.
Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten € 3.000,00 nicht überschreiten.
Beispiele für die Berechnung der Zuschusshöhe:
Weitere Beispiele
Wo ist der Antrag einzubringen und wie erfolgt die Abwicklung?
Die Beantragung ist bis 31.12.2020 möglich (Onlineantrag).
Mit der Abwicklung der Förderung ist das Austria Wirtschaftsservice (AWS) beauftragt.