Seit 16.12.2020 können direkt betroffene Unternehmen den Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum 07.12.2020 bis 31.12.2020 (bei Seil- und Zahnradbahnen bis 23.12.2020) beantragen. Am 29.12.2020 wurde der Lockdown-Umsatzersatz um die ab 26.12.2020 betroffenen Branchen (z.B. Handel, körpernahe Dienstleistungen) erweitert. Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen und köpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure) erhalten 50% des Lockdown-Umsatzausfalles. Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 12,5%, 25% oder 37,5% vergütet. Anträge sind bis spätestens 20.01.2021 über Finanz-Online zu stellen.
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des verlängerten Lockdowns weiterhin abzufedern, können direkt betroffene Unternehmen seit 16.12.2020 den Lockdown-Umsatzersatz für Dezember beantragen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Diese Unternehmen müssen ihre operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die entweder zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb führt oder die nach § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit ist (Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften).
Das Unternehmen muss außerdem ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sein und bereits vor dem 01.12.2020 Umsätze in Österreich erzielt haben.
Finanzstrafen oder aggressive Steuerplanung in der Vergangenheit können unter Umständen zum Ausschluss der Beantragung führen.
Unternehmen, bei denen im Dezember 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, sind nicht antragsberechtigt. Dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.
Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, sind ebenfalls nicht anspruchsberechtigt.
Der Erhalt von Arbeitsplätzen wird für die Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes weiterhin vorausgesetzt. Unternehmen, die im Zeitraum für den sie einen Lockdown-Umsatzersatz erhalten, gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind daher von der Beantragung ausgeschlossen.
Wie hoch ist der Umsatzersatz?
Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen und köpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure) erhalten 50% des Lockdown-Umsatzausfalles.
Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz für Dezember gestaffelt mit 12,5% (Einzelhandel mit Kfz, Möbel und Haushaltsgeräten), 25% (Einzelhandel mit Büchern) und 37,5% (Einzelhandel mit Bekleidung).
Welche Handelsbranchen in welche Stufe fällt, wurde auf einer gesonderten Liste veröffentlicht. Die Zuteilung nach Handelsbranchen richtet sich nach den Branchencodes des ÖNACE 2008 Katalogs. Beides ist auf der Homepage des BMF abrufbar (Handelskategorisierung, ÖNACE).
Für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der Umsatz von Dezember 2019 herangezogen. Dieser Wert wird dann durch die Anzahl der Tage des Dezembers 2020 (31) dividiert und mit der Anzahl der Tage multipliziert, während derer das jeweilige Unternehmen von den mit dem Lockdown verhängten Einschränkungen bis 31.12.2020 direkt betroffen ist.
Der Lockdown-Umsatzersatz ist mit einem Höchstbetrag von € 800.000,00 pro Unternehmen gedeckelt.
Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes beträgt für Unternehmen, die zwischen 07.12.2020 und 23.12.2020 / 31.12.2020 direkt von den Einschränkungen betroffen sind, € 2.300,00.
Die ab 26.12.2020 betroffenen Branchen erhalten einen Mindestersatz von € 500,00.
Sowohl der zulässige Höchstbetrag von € 800.000,00 als auch die Mindestersätze sind um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen zu verringern (COVID-19 Kredithaftungen im Ausmaß von 100%, COVID-19 Zuwendungen von den Bundesländern, Gemeinden oder Wirtschafts-/Tourismusfonds, bestimmte COVID-19 Zuschüsse aus dem NPO Unterstützungsfonds). Fixkostenzuschüsse der Phase I sowie COVID-19 Kredithaftungen im Ausmaß von 90% oder 80% kürzen den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag nicht.
Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen weiter erwirtschaftet werden, werden nicht gegengerechnet und reduzieren daher den beantragen Lockdown-Umsatzersatz nicht.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Anträge zum Lockdown-Umsatzersatz Dezember sind bis zum 20.01.2021 über Finanz-Online einzubringen.
Ab wann erfolgt die Auszahlung?
In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage/zwei Wochen.
Anträge, die ab dem 29.12.2020 eingereicht wurden, gelangen ab Mitte Jänner 2021 zur Auszahlung.
Ist der Lockdown-Umsatzersatz steuerpflichtig?
Der Lockdown-Umsatzersatz ist ertragsteuerpflichtig, d.h. er wird in die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage miteinbezogen. Es besteht jedoch keine USt-Pflicht.
Steht ein Lockdown-Umsatzersatz auch für Jänner 2021 zu?
Für Jänner 2021 wird kein Umsatzersatz mehr gewährt.
Der Förderungszeitraum endet mit 31.12.2020.