Der Umfang der Gebührenbefreiung stellt auf Rechtsgeschäfte ab, die zwischen 01.03.2020 und 31.12.2020 zur Bewältigung der Krisensituation notwendigerweise abgeschlossen wurden. Diese Befreiung soll bis 31.03.2021 verlängert werden.

Für die Anwendbarkeit der Rechtsgeschäftsgebühren-Befreiung ist Voraussetzung, dass der Zweck des konkreten Rechtsgeschäftes in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewältigung der aktuellen Covid-19 Krisensituation steht.

Die Befreiung gilt allerdings nur für Rechtsgeschäfte, die zwischen 01.03.2020 und 31.12.2020 abgeschlossen bzw. durchgeführt wurden.

Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, das am 20.11.2020 im Nationalrat eingebracht wurde, sieht eine Verlängerung dieser Gebührenbefreiung bis 31.03.2021 vor.

Zudem sollen Mietverträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen, deren Bestandszeitraum zur Gänze zwischen 01.03.2020 und 31.03.2021 liegt und wegen COVID-19 gänzlich entfallen, von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit werden. Dies trifft beispielsweise auf Konzert- und Messeveranstalter zu. Die Befreiung soll auf Antrag auch rückwirkend für bereits festgesetzte oder selbst berechnete Gebühren gelten.

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