Zur Unterstützung der von der Corona-Krise besonders betroffenen Branchen (Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen) wurde ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5% eingeführt. Dieser gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2021.
Zur Unterstützung der Gastronomie, der Beherbergungsbetriebe, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wurde ein ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv 5% – befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2021 – eingeführt.
Im Bereich der Gastronomie sind Umsätze aus der Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken iSd § 111 (1) GewO erfasst. Bäcker, Caterer, Zustelldienste, Fleischhauer und Buschenschanken profitieren ebenfalls von der Umsatzsteuerbegünstigung. Die Verabreichung von handelsüblichen verpackten Waren (z.B. Eis oder Schnitten) sowie die Mitnahme/Abholung/Zustellung von kalten Snacks und verschlossenen Getränken fallen allerdings weiterhin unter den Umsatzsteuersatz von 10% bzw. 20%
Ebenso wird die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen auf 5% gesenkt.
Im Kultur- und Publikationsbereich fallen ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5%, und zwar:
Leistungen
- Umsätze als Künstler
- Naturpark, Gärten und Museen
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre
- Filmvorführungen (z.B. Kino)
Waren
- Gemälde (z.B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand geschaffen wurden
- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
- Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
- künstlerische Fotografien (30 Abzüge)
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur)
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5% ist unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar und geht hinsichtlich des Steuersatzes § 10 (2) Z 4 UStG 1994 vor.
Somit kommen auch z.B. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten in den Genuss des Steuersatzes von 5%, wenn diese nicht steuerfrei sind.
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist grundsätzlich der Leistungszeitpunkt maßgeblich.
In diesem Zusammenhang müssen Sie auch darauf zu achten, dass Ihr Kassensystem und die Belegerstellung in diesem Zeitraum den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Für die Praxis ist eine genaue Dokumentation, in welcher Art und Weise die Umstellung auf den 5%-igen Umsatzsteuersatz bei der Registrierkasse erfolgt ist, wesentlich. Dies sollte vom jeweiligen Kassenhersteller eingefordert werden, um für Prüfungen seitens der Finanzverwaltung (z.B. Registrierkassen-, Umsatzsteuernachschau) gewappnet zu sein.
Sollte eine Umstellung im Kassensystem gar nicht erfolgt sein, können die Belege laut dem Bundesministerium für Finanzen auch händisch oder mittels Stempel korrigiert werden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.