Erleichterungen für Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte wurden im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetz einige begünstigende Maßnahmen beschlossen. Einerseits wurden die Regelungen der Gewinnermittlung vereinfacht und andererseits die Möglichkeit zur Verteilung von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften auf drei Jahre geschaffen. Sämtliche Änderungen gelten ab der Veranlagung 2020.

Die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 vorgesehenen Maßnahmen betreffen auch Land- und Forstwirte, die ebenfalls von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind.

Die neuen Regelungen treten rückwirkend mit 01.01.2020 in Kraft und sind bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 zu berücksichtigen.

Anhebung der Umsatzgrenze für die steuerliche Buchführungspflicht

​Die Umsatzgrenze, ab der Land- und Forstwirte zur Buchführung für steuerliche Zwecke verpflichtet sind (sofern nicht ohnehin eine unternehmensrechtliche Buchführungspflicht besteht), wurde von € 550.000,00 auf € 700.000,00 angehoben.

Gleichzeitig ist die Einheitswertgrenze von € 150.000,00 als Voraussetzung der Buchführungspflicht entfallen. Der Einheitswert ist somit nicht mehr für die Buchführungspflicht relevant, sondern nur mehr für die Anwendbarkeit der LuF-Pauschalierung.

Die Neuregelung ist erstmals im Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Dabei gilt für Umsätze der Jahre 2018 und 2019 bereits die erhöhte Umsatzgrenze von € 700.000,00.

Vereinfachte Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der LuF-PauschalierungsVO

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die weder freiwillig Bücher führen noch dazu verpflichtet sind, können ihren steuerpflichtigen Gewinn – bei Vorliegen der Voraussetzungen iSd LuF-PauschalierungsVO – als Prozentsatz vom Einheitswert pauschaliert ermitteln ( sog. „Vollpauschalierung“).

Diese vereinfachte Gewinnermittlung setzte bisher voraus, dass die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt, dass die Zahl der tatsächlich erzeugten/gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht überschreitet und, sofern Gewinne aus dem Obstbau stammen, dass höchstens 10 Hektar davon selbst bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzungen sind mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 entfallen.

Die Vollpauschalierung setzt nur mehr voraus, dass der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes höchstens € 75.000,00 beträgt (Einheitswert bei Teilpauschalierung höchstens € 130.000,00).

Die Neuregelung ist ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden.

Dreijahresverteilung für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft

Zusätzlich zur Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht und den Vereinfachungen im Rahmen der LuF-PauschalierungsVO sieht das Konjunktur-stärkungsgesetz die Möglichkeit einer gleichmäßigen Verteilung bestimmter Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft auf drei Jahre vor, um die Steuerlast bei schwankenden Erträgen (z.B. Spätfrost, klimatische Extremereignisse, Ernteausfall etc.) zu senken.

Die Dreijahresverteilung kann allerdings nur bei den Gewinnermittlungsformen der Teilpauschalierung, der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung angewendet werden, nicht hingegen bei der Vollpauschalierung.

Verteilt werden können dabei nicht nur die Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne, sondern auch Einkünfte aus dem Obst- oder Weinbau, Tierzucht oder Tierhaltung, Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Bienenzucht.

Ausgenommen von der Dreijahresverteilung sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten, da sie entweder keinen besonders hohen Schwankungen unterliegen (z.B. Mostbuschenschank) oder bereits anderweitig steuerlich begünstigt sind (z.B. durch die ImmoESt).

Die Dreijahresverteilung erfolgt durch Antrag in der Steuererklärung 2020.

Für Anfragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Kanzleimitarbeiter gerne unterstützend zur Seite.

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