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Zur Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 hat der Gesetzgeber am 24.07.2020 im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) die „degressive Abschreibung“ für Investitionen sowie eine „beschleunigte Abschreibung“ für Gebäude eingeführt. Beide Abschreibungsformen sind Neuheiten im österreichischen Steuerrecht. Mit der degressiven Abschreibung kann, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine höhere Abschreibung und folglich eine geringere Steuerbemessungsgrundlage erreicht werden.

Alternativ zur linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer können Wirtschaftsgüter, die seit 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, degressiv abgeschrieben werden. Die Abschreibung beginnt mit Inbetriebnahme zu laufen.

Der Abschreibungssatz ist frei wählbar und kann bis zu 30% betragen. Der gewählte Prozentsatz ist jedes Jahr auf den vorhandenen Restbuchwert anzuwenden.

Beispiel:

1. Jahr (30% von 100 =) AfA 30, Restbuchwert 70

2. Jahr (30% von 70 =) AfA 21, Restbuchwert 49

Von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sind:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (Gebäude, Kraftfahrzeuge und Firmenwert); für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ist die degressive Abschreibung hingegen möglich,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Luftfahrzeuge, Energieerzeugungsanlagen etc.).


Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart (Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Bilanzierer) sowie bei Vermietung und Verpachtung zu.

Die Regelung zur Halbjahres-Abschreibung bleibt aufrecht.

Die Entscheidung, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert erfolgen.

Wurde mit der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man grundsätzlich in den Folgejahren daran gebunden. Allerdings ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode zu Beginn des Wirtschaftsjahres zulässig.

Ein Wechsel von der bisherigen linearen zur degressiven Abschreibung ist hingegen nicht zulässig.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Kanzleimitarbeiter gerne zur Verfügung.

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