Corona-Familienhärtefonds

Das Familienministerium unterstützt Familien, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die maximale Förderung beträgt € 1.200,00 pro Monat für längstens drei Monate (somit insgesamt € 3.600,00). Bei der Unterstützung handelt es sich um eine nicht rückzahlbare Zuwendung. Die Antragstellung ist seit 15.04.2020 möglich.

Für Familien mit Kindern, die mit Stichtag 28.02.2020 erwerbstätig waren und durch die Corona-Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, gibt es aus dem Corona-Familienhärtefonds eine Unterstützung.

Was sind die Voraussetzungen?

Die Familie hat ihren Hauptwohnsitz in Österreich.

Zum Stichtag 28.02.2020 wurde für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen.

Für unselbstständig Erwerbstätige:
Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28.02.2020 beschäftigt war, hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Corona-Kurzarbeit gemeldet.

Für selbstständig Erwerbstätige:
Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der Wirtschaftskammer Österreich.

Das aktuelle Nettoeinkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze – gestaffelt nach Haushaltsgröße – nicht überschreiten.

Wie hoch ist die Zuwendung?

Zur Ermittlung der Höhe der Zuwendung wird ein sog. Familienfaktor (Alter der Kinder, Anzahl der im Haushalt lebenden Eltern) ermittelt und mit der Zahl 300 multipliziert. Daraus ergibt sich die monatliche Unterstützung aus dem Familienhärtefonds. Diese beträgt jedoch maximal € 1.200,00 pro Monat für maximal drei Monate (d.h. max. € 3.600,00).

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend zu stellen (Onlineantrag).

Welche Unterlagen sind bei Antragstellung hochzuladen?

Kopie (Foto) der Bankkarte des Kontos, auf das die Unterstützung ausbezahlt werden soll

bei unselbstständig Erwerbstätigen:
Einkommensnachweis per 28.02.2020 und entweder ein Beleg der AMS-Leistung oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung (oder eine Bestätigung des Dienstgebers über die Kurzarbeit/ Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Dienstgeber)

bei selbstständig Erwerbstätigen:
letztgültiger Einkommensteuerbescheid (zumindest 2017) und ein Nachweis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds zählt sowie eine Bestätigung der Höhe der Zuwendung (Förderzusage der Wirtschaftskammer Österreich)

Einkommensbelege für den jeweils anderen im Haushalt lebenden Elternteil:
bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit nach 28.02.2020: Einkommensbeleg per 28.02.2020 (= Lohn/-Gehaltszettel Februar) und Beleg der AMS-Leistung bzw. Nachweis über die Kurzarbeit

bei Erwerbstätigkeit:
Einkommensbeleg (= Lohn-/Gehaltszettel) von März 2020 oder aktueller bzw. bei Selbstständigen Einkommensteuerbescheid 2017 oder aktueller

bei Empfang von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Alterspension, Wochengeld bei Mutterschutz, Pflegekarenzgeld, Bildungskarenzgeld oder Krankengeld:
Beleg darüber von März 2020 oder aktueller

Eine Frist für die Beantragung ist (vorerst) nicht vorgesehen.

Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die Seite des Familienministeriums: ​Corona-Familienhärteausgleich​

Beitrag teilen: