Vor wenigen Tagen hat die Bundesregierung eine weitere Hilfsmaßnahme zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen veröffentlicht. Der sog. Verlustersatz soll Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, unterstützen. Unternehmer haben die Wahl, entweder den Fixkostenzuschuss II oder den Verlustersatz geltend zu machen. Voraussetzung für die Beantragung sind Umsatzausfälle von mind. 30%. Die Höhe des Verlustersatzes beträgt 70% oder 90% der Bemessungsgrundlage und ist mit € 3,0 Mio. pro Unternehmen begrenzt. Die Verluste müssen den Zeitraum zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 umfassen. Die Beantragung ist seit 16.12.2020 über Finanz-Online möglich.

Unternehmer können seit 16.12.2020 zwischen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss II wählen. Beide Hilfsmaßnahmen können allerdings nicht kumuliert beantragt werden. Vor Beantragung ist daher abzuwägen, welche Unterstützung gewählt wird.

Zu beachten ist, dass Verlustersatz, Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II nicht für denselben Zeitraum beantragt werden dürfen.

Wer kann den Verlustersatz beantragen?

Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich können den Verlustersatz beantragen. Sie müssen ihre operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu selbständigen oder gewerblichen Einkünften führt.

Voraussetzung für die Beantragung ist, dass der durch die COVID-19-Krise bedingte Umsatzausfall mind. 30% gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019 beträgt.

Weiters müssen die antragstellenden Unternehmen schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion der zu deckenden Verluste gesetzt haben (z.B. Anstreben von Mietzinsminderungen).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein, zum 31.12.2019 darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegen. Unternehmen im Sanierungsverfahren sind hingegen anspruchsberechtigt.

In den vergangenen drei Jahren darf kein steuerlicher Missbrauch rechtskräftig festgestellt worden sein.

Wurden über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung rechtskräftige Finanzstrafen oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz verhängt, so führt das zum Ausschluss von der Antragsberechtigung. Dies gilt nicht für bloße Finanzordnungswidrigkeiten sowie für Fälle, in denen eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt wurde.

Keinen Verlustersatz erhalten auch Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben (anstatt die Corona-Kurzarbeit zu beantragen).

Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche sowie Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben, sind ebenfalls nicht antragsberechtigt.

Neu gegründete Unternehmen haben nur dann einen Anspruch auf den Verlustersatz, sofern sie vor dem 16.09.2020 Umsätze erwirtschaftet haben.

Wie hoch ist der Verlustersatz?

Unternehmen mit max. 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz/einer Bilanzsumme von max. € 10 Mio. erhalten bis zu 90% ihrer Verluste abgedeckt.

Mittlere und große Unternehmen, d.s. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz/einer Bilanzsumme von mehr als € 10 Mio., erhalten bis zu 70% ihrer Ausfälle ersetzt.

Als Vergleichszeitraum wird das Jahr 2019 herangezogen.

Die maximale Höhe des Verlustersatzes ist pro Unternehmen mit € 3 Mio. begrenzt.

Wie wird die Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz berechnet?

Grundlage für den Verlustersatz ist der Verlust des jeweiligen Betrachtungszeitraums.

Die Höhe des Verlustes ergibt sich aus der Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume.

Die Erträge umfassen Umsätze aus Waren- und/oder Leistungserlösen, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Die Aufwendungen umfassen abzugsfähige Betriebsausgaben, ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen und Aufwendungen iZm Anlagenabgängen.

Der so ermittelte Verlust (Erträge minus Aufwendungen) ist um Beteiligungserträge, Versicherungsleistungen, Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet wurden, Kurzarbeitsbeihilfen und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz zu kürzen.

Im Rahmen der Beantragung der ersten Tranche ist die Höhe des Umsatzausfalles sowie der zu erwartende Verlust anhand einer Prognoserechnung bestmöglich zu schätzen.

Die Schätzung des Verlustes für die Beantragung der ersten Tranche kann auch in pauschalierter Form – auf Basis der Vorjahreswerte sowie auf Daten aus dem Rechnungswesen – erfolgen.

Für welchen Zeitraum wird ein Verlustersatz gewährt?

Der Verlustersatz wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, im Zeitraum von 16.09.2020 bis längstens 30.06.2021, gewährt.

Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen grundsätzlich zeitlich zusammenhängen.

Für Antragsteller, die einen Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November und/oder Dezember beantragt haben, ist eine Lücke jedoch ausnahmsweise möglich.

Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?

Sowohl der Antrag für die erste Tranche (Beantragung seit 16.12.2020, spätestens bis 30.06.2021) als auch für die zweite Tranche (ab 01.07.2021) ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.

Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz von max. € 36.000,00, können Aufwendungen für einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter von höchstens € 1.000,00 in der zweiten Tranche verlusterhöhend angerechnet werden.

Im Zuge der zweiten Tranche erfolgt die Endabrechnung.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen.

Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes.

Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%, wobei allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche möglich sind.

Kann der Verlustersatz mit dem Umsatzersatz kombiniert werden?

Falls Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz für einen ganzen Monat in Anspruch genommen haben, kann für diesen Monat kein Verlustersatz beantragt werden.

Sofern nur für Teile eines Monats ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde (z.B. 2 Wochen im November), kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, allerdings verringert sich der Verlust um den aliquoten Anteil. Der Verlustersatz muss dann für diesen aliquotierten Teil im Anrechnungsfeld verlustmindernd angegeben werden.

Sofern der Antragsteller den Umsatzersatz zurückzahlen muss, kann natürlich auch ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden.

Kann ein Verlustersatz gewährt werden, wenn bereits ein Fixkostenzuschuss II gewährt wurde?

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss II in Anspruch nimmt.

Für weitergehende Informationen verweisen wir auf folgende Seiten:

Beitrag teilen: