Homeoffice ist gerade in der Corona-Pandemie ein wichtiger Bestandteil unseres Arbeitsalltags geworden, erfolgt aber weiterhin auf gegenseitiger freiwilliger Basis. Arbeitsrechtliche Bestimmungen zum Homeoffice werden im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) erfolgen. Vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitsmittel sollen keinen steuerpflichtigen Sachbezug für Arbeitnehmer darstellen. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung werden Arbeitnehmer bis zu € 300,00 pro Jahr als Werbungskosten absetzen können, wenn es um die Anschaffung von Arbeitsmaterialien geht. Gleichzeitig werden Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice bis zu € 300,00 pro Jahr steuerfrei sein.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass die vereinbarte Arbeitszeit zur Gänze oder zum Teil von zuhause geleistet wird. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform und kann beiderseits aus wichtigem Grund – unter Einhaltung einer Frist von einem Monat – widerrufen werden.
Betriebe, die einen Betriebsrat haben, können die „Einführung und Regelung von Homeoffice“ im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festhalten.
Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes sowie des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes behalten auch im Homeoffice ihre Gültigkeit.
Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere an bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, sind den Arbeitnehmern zuzurechnen.
Arbeitnehmer-Schutzbestimmungen gelten auch im Homeoffice. Das Arbeitsinspektorat soll kein Betretungsrecht für private Wohnungen im Homeoffice erhalten.
Der Unfallversicherungsschutz soll auch im Homeoffice gelten. Die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse und diesbezüglicher Wege werden davon ausgenommen sein.
Die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen Arbeitsmittel werden grundsätzlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und sollen keinen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Es kann aber auch die Verwendung von mitarbeitereigenen Arbeitsmitteln vereinbart werden. Hierfür ist allerdings eine angemessene (pauschale) Abgeltung vorgesehen. Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice sollen nach dem Modell der Taggelder für insgesamt maximal 100 Tage à € 3,00 (= € 300,00/pro Jahr) steuerfrei erfolgen können. Sollte der Arbeitgeber diese € 300,00 nicht ausschöpfen, wird es darüber hinaus die Möglichkeit geben, diese zusätzliche Pauschale bei den Werbungskosten geltend zu machen.
Belegmäßig nachgewiesene Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines auf der Grundlage einer Homeoffice-Vereinbarung in der eigenen Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes, sollen von Arbeitnehmern im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu € 300,00 pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Diese Regelung soll auch schon zum Teil für das Jahr 2020 gelten. Diese Bestimmungen werden vorerst bis 2023 befristet. Die gesetzliche Verankerung soll in den nächsten Tagen erfolgen.